Firmeninsolvenz/ Regelinsolvenz
Firmeninsolvenz/ Regelinsolvenz
Das Insolvenzverfahren, zugeschnitten auf Unternehmer wie Selbstständige und Freiberufler, ermöglicht die Schuldenbefreiung ohne die Notwendigkeit, die selbstständige Tätigkeit aufzugeben. Im Unterschied zum Privatinsolvenzverfahren ist vorab kein Einigungsversuch mit den Gläubigern erforderlich.
Dieses Verfahren eignet sich besonders, wenn die Einnahmen selbst bei reduzierten Raten unzureichend oder stark schwankend sind und somit keine Zahlungen an Lieferanten, Banken oder andere Gläubiger geleistet werden können. Die Restschuldbefreiung im Rahmen der Insolvenz umfasst alle Schulden, sowohl private als auch geschäftliche, unabhängig von deren Höhe oder der Anzahl der Gläubiger. Selbst Verbindlichkeiten gegenüber nicht auffindbaren oder später auftauchenden Gläubigern werden erlassen.
Deshalb wird die Insolvenz oft als „Schuldenschnitt“ bezeichnet.

Vorteile und Ziele der Insolvenz

Insolvenz Restschuldbefreiung
Der Zeitpunkt der Entschuldung kann geplant werden. Eine Entschuldung erfolgt nach: 3 Jahren – wenn die Schulden und Verfahrenskosten zu 35 % abbezahlt wurden. 5 Jahren – wenn die gesamten Verfahrenskosten beglichen wurden, aber nicht die Schulden. 6 Jahren – unabhängig von der Höhe der zurückgezahlten Schulden.

Fortführung der Selbstständigkeit
Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler müssen ihre selbstständige Tätigkeit nicht aufgegeben, wenn sie Insolvenz beantragen. Solange das Unternehmen ohne Schulden lukrativ ist und sich selbst und den Lebensunterhalt des Schuldners trägt, kann es trotz Insolvenzverfahren fortgeführt werden. Die Gläubiger erhalten eine feste Summe.
Keine Pfändung
Keine Konto- oder Gehaltspfändung mehr möglich und somit keinerlei Rückzahlungszwang. Notwendige Arbeitsmittel können nicht gepfändet werden. Gläubiger dürfen nicht mehr vollstrecken, da der sogenannte Pfändungsschutz sofort nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt.
Schufa-Bereinigung
Drei Jahre nach der Restschuldbefreiung werden alle Schufa-Einträge, die bis zur Eröffnung Insolvenzverfahrens bestanden hatten, gelöscht.
Psychologische Entlastung
Die Aussicht auf Schuldenfreiheit führt zu einer psychologischen Entlastung. Der Druck, der durch die stetigen Rückzahlungsversuche und die Belastung durch Pfändungen und Vollstreckungen entsteht, nimmt ab.
Lebensqualität
Ihre Lebensführung wird nicht wesentlich eingeschränkt. Sie verfügen frei über den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens und müssen niemanden fragen, wenn Sie beispielsweise umziehen oder heiraten wollen.
Kein Gerichtsvollzieher
Es ist kein Besuch vom Gerichtsvollzieher zu befürchten, der prüft, ob noch Vermögen vorhanden ist, da Ihr Vermögen und Ihre Schulden von einem Treuhänder verwaltet werden.
Keine Zwangsvollstreckung
Während des Insolvenzverfahrens unterliegen die Gläubiger dem Vollstreckungsverbot.
Höhere Einnahmen
Sie haben ein höheres Einkommen, da Selbstständige an die gesetzlichen Pfändungsschutzbeträge angelehnte „fiktive Einkommen“ durch den Insolvenzberater bekommen. Schaffen Sie den Absprung in ein schuldenfreies Leben!
Insolvenz Restschuldbefreiung
Der Zeitpunkt der Entschuldung kann geplant werden. Eine Entschuldung erfolgt nach: 3 Jahren – wenn die Schulden und Verfahrenskosten zu 35 % abbezahlt wurden. 5 Jahren – wenn die gesamten Verfahrenskosten beglichen wurden, aber nicht die Schulden. 6 Jahren – unabhängig von der Höhe der zurückgezahlten Schulden.
Antragsstellung
Die Stellung eines Insolvenzantrags ist ein bedeutender Schritt zur Überwindung finanzieller Krisen, der eine gründliche Vorbereitung und das Verständnis des Verfahrens erfordert. Dieser Prozess ermöglicht es Schuldnern, einen Neuanfang zu wagen, indem strukturelle Schuldenprobleme rechtlich adressiert werden.
Unser Leitfaden bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die notwendigen Schritte und Unterlagen, die für eine erfolgreiche Antragsstellung erforderlich sind, und gibt Ihnen wertvolle Ratschläge, wie Sie diesen Prozess mit Vertrauen angehen können.

Nur ein vollständig und korrekt ausgefüllter Regelinsolvenzantrag wird vom Gericht akzeptiert. Wer diese Antragspflicht verletzt und den Antrag verspätet stellt, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar!
1. Antragsstellung
Regelinsolvenz beantragen – Eröffnung von einem Regelinsolvenzverfahren Die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens muss bei dem zuständigen Insolvenzgericht im Bezirk des Wohnsitzes des Schuldners beantragt werden.
Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern nicht zwingend erforderlich, wenn Sie Regelinsolvenz beantragen. Einen entsprechenden Regelinsolvenzantrag können auch Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Der Schuldner muss zusammen mit dem Eröffnungsantrag zur Regelinsolvenz eine Aufzeichnung seiner Vermögensverhältnisse sowie eine Auflistung der Gläubiger einreichen. Die Richtigkeit seiner Angaben muss er durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigen.
Das Insolvenzgericht prüft die eingereichten Unterlagen durch einen Sachverständigen und erteilt den Auftrag über die Erstellung eines Gutachtens. Anschließend ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Alternativ kann vom Schuldner selbst ein Treuhänder ernannt werden.
Nach der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens teilt sich das Schuldnervermögen in:
Bestehendes Vermögen – Besitz, der sich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebildet hat, wird der Insolvenzmasse zugerechnet.
Neues Vermögen – Während des Insolvenzverfahrens erworbenes Einkommen oder eine Erbschaft unterliegen der Insolvenzmasse lediglich im Rahmen der Vollstreckungsschutzvorschriften.
Zusammen mit dem Eröffnungsantrag hat der Schuldner die Möglichkeit, die Verfahrenskosten zu stunden, damit das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden kann. Trotz Überschuldung und Insolvenzverfahren hat der Schuldner somit die Möglichkeit, sein Unternehmen fortzuführen. Hiermit erhöht sich für die Gläubiger auch die Aussicht auf Erfolg, einen Teil ihrer Forderungen zurückzuerhalten. Für die Stundung der Verfahrenskosten muss der Schuldner während der Verfahrensdauer inklusive Wohlverhaltensphase einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Wenn ein Antrag auf Regelinsolvenz gestellt wird, muss der Schuldner dies in der dafür vorgeschriebenen Form tun.
Vor allem das vorgegebene Formular muss vollständig und korrekt ausgefüllt werden. Ich weiß, welch verheerende Wirkung Formfehler auf das Regelinsolvenzverfahren haben, und stehe Ihnen auch hier mit Rat und Tat zur Seite.Nur ein vollständig und korrekt ausgefüllter Regelinsolvenzantrag wird vom Gericht akzeptiert. Wer diese Antragspflicht verletzt und den Antrag verspätet stellt, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar!Nur ein vollständig und korrekt ausgefüllter Regelinsolvenzantrag wird vom Gericht akzeptiert.
Wer diese Antragspflicht verletzt und den Antrag verspätet stellt, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar!
2. Eröffnungsverfahren
Das Gericht prüft, ob ein Grund für eine Regelinsolvenz vorliegt. Das Insolvenzgericht hat die Möglichkeit, im Eröffnungsverfahren beispielsweise folgende Sicherungsmaßnahmen zu treffen:
• Auskunftspflicht des Schuldners
• Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen z.B. bei Immobilien
• Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
3. Eröffnungsbeschluss
Das Insolvenzverfahren wird durch Beschluss eröffnet, wenn laut Insolvenzgericht ein Eröffnungsgrund vorliegt und ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Insolvenzgericht bestimmt sofort mit dem Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter. An diesen gehen alle Verwaltungsrechte über. Um Bevorteilung zu vermeiden, dürfen Schulden nicht eigenmächtig an die Gläubiger gezahlt werden, sondern nur noch an den Verwalter. Für die Dauer des Regelinsolvenzverfahrens gilt für alle Gläubiger das Vollstreckungsverbot, abgesehen von absonderungsberechtigten Forderungen.
4. Anmelden der Forderungen
Alle Gläubiger werden vom Insolvenzverwalter aufgefordert, die entsprechenden Forderungen darzulegen. Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ist zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Gläubiger, die ihre Forderung nicht melden, werden im Regelinsolvenzverfahren nicht berücksichtigt.
5. Berichts- und Prüftermin
Im Berichtstermin wird die wirtschaftliche Lage des Schuldners bekannt gegeben. Wenn eine Chance auf Erhalt des Unternehmens des Schuldners besteht, wird weiterhin bekannt gegeben, ob Aussicht auf einen Insolvenzplan besteht.
In der Regel folgt im Anschluss der Prüftermin, bei dem jeder Beteiligte den Forderungen widersprechen kann.
6. Gläubigerversammlung
Eine Gläubigerversammlung kann auf Antrag des Insolvenzverwalters einberufen werden. Hier wird über die Verwertung der Insolvenzmasse oder das Fortführen des Unternehmens entschieden.
7. Verwertung der Insolvenzmasse
Wenn Schuldner Regelinsolvenz beantragen, ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Insolvenzbeantragung bzw. das pfändbare Vermögen, das der Schuldner während der Wohlverhaltensphase erwirbt, die Insolvenzmasse.
Pfändbares Vermögen, Gegenstände und Wertsachen des Schuldners müssen vom Insolvenzverwalter so verwertet werden, dass eine möglichst hohe Quote erzielt wird, wenn das Unternehmen nicht gerettet werden kann.
8. Schlusstermin & Verteilung
Sie können uns jederzeit per E-Mail unter info@schuldnerberatung-kp.de kontaktieren oder unser Online-Kontaktformular nutzen. Wir sind hier, um all Ihre Fragen schnell und effektiv zu beantworten.
9. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzgericht hebt das Regelinsolvenzverfahren durch Beschluss auf, wenn die Insolvenzmasse entsprechend dem Vermögensverzeichnis verteilt wurde.
10. Wohnverhaltensphase
Wenn das Insolvenzgericht die Regelinsolvenz-Restschuldbefreiung angekündigt hat, startet die Wohlverhaltensphase. Während dieser Phase muss nur der pfändbare Teil des Gehaltes an einen Treuhänder gezahlt werden. Aus einer tabellarischen Übersicht lässt sich die Höhe ablesen. Wenn der Schuldner für Kinder oder den Ehepartner Unterhalt zahlen muss, steigt die Pfändungsgrenze entsprechend. Bei einer Erbschaft während dieser Phase muss die Hälfte des Erbteils an den Treuhänder abgeführt werden.
Nach spätestens sechs Jahren nach Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens wird vom Gericht über eine mögliche Restschuldbefreiung entschieden. Wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 Prozent seiner Schulden und die kompletten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen, verkürzt sich die Frist auf drei Jahre. Auf fünf Jahre verkürzt sich die Zeit, wenn der Schuldner es schafft, in diesem Zeitraum die gesamten Verfahrenskosten abzutragen, aber nicht die Schulden. Daher sind fünf Jahre realistischer.
11. Restschuldbefreiung
Nach der Wohlverhaltensperiode wird vom Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung entschieden. Wenn alle Verpflichtungen erfüllt wurden und keine Gründe dagegensprechen, wird das Gericht die Restschuldbefreiung aussprechen. Die Gläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nun endgültig nicht mehr durchsetzen. Der ehemalige Schuldner ist schuldenfrei.